Neu zum 01.01.2024: Steuerliche Förderung und energetische Sanierung BEG-EM.
Neu zum 20.02.2024: Förderprogramme des Bundesbauministeriums starten wieder.
Ab dem 1. Januar 2024 gilt die neue Förderrichtlinie für die BEG EM. Die ausführliche im Bundesanzeiger veröffentliche Förderrichtlinie finden Sie hier.
Alle Informationen zur neuen BEG-Richtlinie sowohl zu den Einzelmaßnahmen (BEG EM) als auch der Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden (BEG WG und BEG NWG) sind hier veröffentlicht.
Für die energetische Sanierung der Gebäudehülle z. B. mit neuen Fenstern ergeben sich folgende Änderungen:
Neu zum 1. Januar 2024 ist, dass mit der Antragstellung bei der BAFA bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag geschlossen sein muss unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage. Mögliche Bauherren müssen sich daher vorher konkret für ein Sanierungsangebot sowohl im Umfang als auch bezüglich eines Termins verbindlich entschieden haben. Erst dann kann die Förderung beantragt werden!
TIPP
Viele Mitglieder des VFF bieten das vereinfachte Antragsverfahren im Rahmen des VFF Fördermittel-Service an. Ein weiterer externer Energieeffizienz-Experte wird dann nicht benötigt. Sie können den Lieferungs- oder Leistungsvertrag und den Förderantrag so direkt abstimmen. Eine Auswahl an Firmen finden Sie hier.
Antragsteller können zusätzlich zur Förderung einen Ergänzungskredit bei einem Finanzinstitut (Hausbank) ihrer Wahl beantragen. Es gelten folgende Konditionen:
Voraussetzung ist die Vorlage eines Zuwendungsbescheids für die Effizienzmaßnahmen durch die BAFA.
Damit für die selbstgenutzte Wohneinheit der zinsverbilligte Ergänzungskredit in Anspruch genommen werden kann, muss ein Jahreshaushaltseinkommen von unter 90.000 Euro nachgewiesen werden. Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen wird ausschließlich anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen.
Zur Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung ermittelt, d. h. für einen Antrag im Jahr 2024 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2021 und 2022 gebildet. Das Haushaltsjahreseinkommen ergibt sich aus den zu versteuernden Einkommen eines Kalenderjahres der relevanten Haushaltsmitglieder.
Zum Haushalt zählen alle zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Eigentümer sowie deren dort mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Ehe- und Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft.
Zum 28.07.2022 wurden weitere Änderungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude der Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden (BEG WG und BEG NWG) umgesetzt. Die neue Eingangsförderstufe bei der Effizienz-Sanierung ist nunmehr das EH 85 (der EH 100-Standard entfällt, auch das entsprechende Programm „Erneuerbare Energien – Standard“). Anträge auf Komplettsanierungen sind bei der staatlichen Förderbank KfW zu stellen.
Alle Informationen zur neuen BEG-Richtlinie sowohl zu Einzelmaßnahmen (BEG EM) als auch zur Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden (BEG WG und BEG NWG) sind hier veröffentlicht.
Zur fachtechnisch richtigen Begleitung und Stellung des Förderantrags ist ein Energieeffizienzexperte (EEE) hinzuzuziehen. Als EEE qualifizieren sich alle Experten, die in der Expertenliste des Bundes unter www.energie-effizienz-experten.de aufgeführt sind.
Bei KFN wird der Endkundenzinssatz für Wohngebäude mit Start 20.02. bei 2,1 % liegen und damit deutlich unter den aktuell marktüblichen Zinsen für Baufinanzierungen. Damit kommt Bauen wieder in finanzierbare Größenordnungen
Weitere Informationen – auch die Konditionen für Nicht-Wohngebäude – finden Sie hier:
Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude (297, 298) | KfW hier.
Klimafreundlicher Neubau – Nichtwohngebäude (299) | KfW hier.
Klimafreundlicher Neubau – Kommunen (498, 499) | KfW hier.
Mit diesem Programm unterstützt das BMWSB Menschen, die eine eigene Genossenschaft gründen, um anschließend zu bauen, oder die Genossenschaftsanteile erwerben möchten, mit zinsgünstigen Krediten und einem Tilgungszuschuss. Zum Start liegt der Zinssatz bei 2 – 2,5 %, je nach Laufzeit. Es können Kredite bis zu 100.000 Euro aufgenommen werden. Der Tilgungszuschuss liegt bei 7,5 %.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Förderung genossenschaftlichen Wohnens (134) | KfW hier.
Damit Menschen möglichst lange in ihrem gewohnten Zuhause wohnen bleiben können, fördert das BMWSB mit dem Programm Altersgerecht Umbauen den barrierefreien Umbau von Wohnungen. Einzelne Maßnahmen werden mit bis zu 2.500 Euro bezuschusst. Wer sein Haus zum Standard „Altersgerechtes Haus“ umbaut, bekommt bis zu 6.250 Euro erstattet.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Barrierereduzierung – Investitionszuschuss (455-B) | KfW | KfW hier.
Der Zuschuss wird finanziert aus Mitteln des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB). Fördermittel stehen nicht mehr zur Verfügung. Ab sofort können daher keine Anträge mehr für den Investitionszuschuss Einbruchschutz (455-E) gestellt werden. Zugesagte Anträge sind nicht betroffen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Mit Wirkung vom 24.01.2022 wurde die BEG wegen der fehlenden Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln mit einem vorläufigen Antrags- und Zusagestopp belegt. In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) können ab dem 22.02.2022 bei der KfW wieder neue Anträge für die Sanierung von energieeffizienten Gebäuden sowie für die Sanierung mit Einzelmaßnahmen gestellt werden. Für die Erteilung von Finanzierungszusagen zu solchen Anträgen sind jetzt weitere Haushaltsmittel verfügbar. Finanzierungszusagen auf diese neuen Anträge können erteilt werden, soweit und solange dieser zusätzliche Haushaltsmittelansatz nicht ausgeschöpft ist.
Aktuell zum 22.02.2022 wieder vollständig möglich
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Aktuell zum 22.02.2022 nur Sanierung möglich
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Aktuell zum 22.02.2022 nur Sanierung möglich
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Update – angepasste BEG zum 22.02.2022
Eine Sanierung mit neuen Fenstern ist ein Beitrag zum Klimaschutz und spart Energie und Kosten. Die Maßnahme lohnt sich daher. Ergänzend gibt es steuerliche Förderungen sowie Zuschuss- oder Kreditunterstützungen der BAFA und KfW. Es gibt maßgeschneiderte Förderprogramme für die energetische Sanierung von Gebäuden, beispielsweise für den Einbau wärmeschützender Fenster, Balkon-, Terrassen- und Außentüren oder die Nutzung digitaler Systeme für energetische Betriebs- und Verbrauchsoptimierung. So können Sie ganz einfach viele tausend Euro sparen.
Aktuell per 01.01.2024: BEG nur in der Sanierung möglich.
Aktuell per 01.01.2024: steuerliche Förderung ist möglich.
Die Zuschussförderung über die BAFA für Einzelmaßnahmen wie Fenster beträgt in der Grundförderung 15 %. Weitere 5 % sind im Rahmen eines individuellen Sanierungsfahrplans ISFP möglich (in Verbindung der Ausweitung der förderfähigen Kosten von insgesamt 30.000 Euro pro Wohneinheit sodann erhöht auf 60.000 Euro pro Wohneinheit). Auch hier gelten energetische Mindeststandards für das Fenster besser 0,95 W/m²K.
Förderfähig ist bei Antragstellung ab dem 01.01.2024 eine Energieberatung nur, wenn diese von einer Person durchgeführt wird, die in der Energieeffizienz-Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie Energieberatung für Wohngebäude gelistet ist. Eine Energieberatung für Wohngebäude soll Eigentümer und Mieter bei der Entscheidung unterstützen, wie die Energieeffizienz eines Wohngebäudes sinnvoll verbessert werden kann. Die Energieberatung leistet somit einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung der Ziele des Klimaschutzes.
Höhe der Förderung für einen iSFP bei der BAFA beträgt:
Schon bei Wohngebäuden, die älter als 10 Jahre sind, können Sie von technologieoffenen und erheblichen Steuervergünstigungen für energetische Sanierungsmaßnahmen profitieren. Direkt in einem Zug für mehrere unterschiedliche Einzelmaßnahmen.
Um den 20 Prozent Steuervorteil zu bekommen, müssen bei der Sanierung energetische Mindeststandards für Fenster besser 0,95 W/m²K gem. ESanMV eingehalten werden. Die entsprechende Verordnung finden Sie hier.
Wichtig ist die Fachunternehmerbescheinigung, die auch jedes Unternehmen ausstellen darf, das sich auf die Fenstermontage spezialisiert hat und in diesem Bereich gewerblich tätig ist. Ein Muster der Bescheinigung finden sie hier.
Die Förderbedingungen für die Sanierungsvorhaben bleiben unverändert. Grundlage für die Förderung sind die am 01.02.2022 in Kraft getretenen Richtlinien für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Wohngebäude (WG) vom 07.12.2021.
Die Programmbestimmungen für die Förderung von energieeffizienten Neubauten (WG und NWG) werden derzeit überarbeitet und sind aktuell nicht förderfähig. Über die Einzelheiten zur künftigen Neubauförderung wahrscheinlich eines EH 40-Standarts zu reduzierten Förderbedingungen wird noch beraten.
Die Schonung von Umwelt und Ressourcen geht uns alle an. Deshalb ist die Umsetzung energetischer Sanierungsmaßnahmen in Ihrem Wohngebäude nicht nur wegen der attraktiven staatlichen Förderung interessant.
Über Steuervorteile und Investitionszuschüsse hinaus können Sie mit energetischer Sanierung zusätzlich in vielerlei Hinsicht profitieren: